Die Neufassung der
Sportförderrichtlinien wurde am 11. Dezember 2006 vom Gemeinderat verabschiedet und gilt seit dem 1. Januar 2007. Durch einen Prozess, an dem der Sportverband Ravensburg, die Sportvereine und die Ortschaften beteiligt waren, wurde ein neuer Schwerpunkt in den Richtlinien gesetzt: die gezielte Förderung von qualifizierter Kinder- und Jugendvereinsarbeit (siehe § 10).
Zu beachten sind folgende Punkte:
Gültigkeit
Die Sportförderrichtlinien gelten für die Stadt Ravensburg einschließlich der Ortschaften Eschach, Schmalegg und Taldorf.
Antragsfristen
Anträge zum Bau und Instandsetzungen von Sporteinrichtungen sind bis spätestens 30. April für das Folgejahr einzureichen. Alle weiteren Anträge müssen bis spätestens 30. September für das aktuelle Jahr gestellt werden.
Antragsstelle
Vereine mit Sitz in der Kernstadt reichen ihren Antrag beim Amt für Schule, Jugend, Sport ein und Vereine mit Sitz in einer Ortschaft reichen ihren Antrag bei der Ortsverwaltung ein - siehe rechte Spalte. Bitte geben Sie im Antragsformular die entsprechend zuständige Antragsstelle ein!
Anträge nach den Sportförderrichtlinien zum Download
Zuschuss zum Bau, Instandsetzung (-haltung) von Sportanlagen
(Antrag A1 nach § 2(1) der Sportförderrichtlinien)
Abrechnung des Investitionszuschusses
(Antrag A2 nach § 2(1) der Sportförderrichtlinien)
Beschaffung von Geräten und Verwendungsnachweis
(Antrag A3 nach § 6 der Sportförderrichtlinien)
Gewährung des Grundförderbetrages für Jugendliche
(Antrag A4 nach § 10(1) der Sportförderrichtlinien)
Gewährung einer Förderung für Sonderprojekte in der Jugendarbeit (auch für Nicht-Vereinsmitglieder zugänglich)
(Antrag A5 nach § 10(2) der Sportförderrichtlinien)
Gewährung einer Förderung für lizenzierte ehrenamtlich / nebenberuflich tätige Übungsleiter / -innen
(Antrag A6 nach § 10(3) der Sportförderrichtlinien)
Gewährung einer Förderung für lizenzierte Jugendleiter / -innen
(Antrag A7 nach § 10(4) der Sportförderrichtlinien)